Fast ein Viertel aller Arbeitsverhältnisse in Deutschland sind sogenannte Minijobs, bei denen Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung max. 450 Euro pro Monat verdienen oder eine kurzfristige Beschäftigung für einen befristeten Zeitraum ausüben. Für Arbeitgeber ist der Minijob ein beliebtes Instrument, um Jobs zu besetzen, für die sich keine Vollzeitstelle lohnt oder um ein kurzfristig erhöhtes Arbeitspensum zu bewältigen. Beliebt ist der sogenannte 450 Euro-Job aber auch deshalb, weil sowohl Anmeldung als auch Abrechnung der „Minijobber“ aufgrund der Abführung von Pauschalabgaben einfach und unbürokratisch ist.
Auch die Anmeldung eines Minijobbers ist vergleichsweise einfach und ohne großen Aufwand erledigt. Wie Sie als Unternehmer einen Minijob richtig anmelden und was Sie unbedingt beachten müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
1. Betriebsnummer beantragen
Wenn bislang noch keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, muss das Unternehmen zur Teilnahme am Beitrags- und Meldeverfahren eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Der Antrag ist seit dem 1. Januar 2017 elektronisch zu stellen.
Hier geht es zum Online-Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer
Sollte es Fragen zur Anmeldung geben, können Sie sich mit dem Betriebsnummern-Service unter 0800 4 5555 20 verbinden lassen.
Per Mail ist der Betriebsnummern-Service zu erreichen unter: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
2. Personalfragebogen der Minijob-Zentrale ausfüllen
Im zweiten Schritt muss der Minijobber den durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände entwickelten Personalfragebogen für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Arbeitnehmers ausfüllen. Das hilft dem Arbeitgeber bei der Beurteilung, ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt oder aber der Arbeitnehmer „normal“ versicherungspflichtig ist. Zu dieser sozialversicherungspflichtigen Beurteilung sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet.
Den Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte (Checkliste) können Sie sich hier direkt bei der Minijob-Zentrale als Word-Dokument herunterladen.
- Achtung: Der Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag mit dem Minijobber. Ein Arbeitsvertrag ist deshalb unbedingt sofort nach der sozialversicherungspflichtigen Beurteilung und noch vor Arbeitsbeginn zu erstellen.
3. Meldung zur Sozialversicherung
Ergab die unter Punkt 2 beschriebene Beurteilung, dass es sich beim Arbeitsverhältnis tatsächlich um einen Minijob handelt, muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die „Meldung zur Sozialversicherung“ bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Neben den Angaben zur Person ist auch die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers (steht im Sozialversicherungsausweis) zu melden.
4. Beitragsnachweise und Beitragszahlung
Sind alle Formalitäten erfüllt, muss der Arbeitgeber die fälligen Beiträge und Abgaben für seine Minijobber monatlich unter Angabe der Betriebsnummer an die Minijob-Zentrale am Fälligkeitstag überweisen.
- Tipp: Zur Berechnung der korrekten Beiträge können Arbeitgeber den Beitragsrechner der Minijob-Zentrale nutzen.
Die Beitragsnachweise über gezahlte Beiträge sind bis spätestens drei Tage vor Fälligkeit der Beiträge per Datenübertragung an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Sofortmeldung beachten
In einigen Wirtschaftszweigen müssen die Arbeitgeber eine zusätzliche Meldung über den genauen Beschäftigungsbeginn bis spätestens zur Beschäftigungsaufnahme melden. Das betrifft vor allem Wirtschaftszweige, die anfällig für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind. Konkret handelt es sich dabei um die Bereiche (Quelle: Minijob-Zentrale):
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft und
- Prostitutionsgewerbe.
Diese sogenannte Sofortmeldung muss per elektronischer Datenübertragung direkt an den Träger der Rentenversicherung (DSRV) gemeldet werden.
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