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Kurzfristige Beschäftigung: Das müssen Sie wissen!

by UInfo
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Wird ein Mitarbeiter im Jahr weniger als 70 Arbeitstage oder längstens 3 Monate beschäftigt und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Das ist häufig bei Saisonarbeitern, Ferienjobs oder Urlaubsvertretungen der Fall. Für diese Art der Beschäftigung gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Die wichtigsten Fakten haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Die kurzfristige Beschäftigung ist, neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Job, Minijob), die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung, für die Sonderregelungen bzgl. der Sozialabgaben gelten. Anders als beim Minijob auf 450-Euro-Basis ist die kurzfristige Beschäftigung allerdings komplett sozialversicherungsfrei, d.h. es fallen auch für den Arbeitgeber keine Pauschalbeträge an. Allerdings ist die kurzfristige Beschäftigung uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig.

Aber welche Faktoren müssen erfüllt sein, damit man von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht? Und was gilt es alles zu beachten?

Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor?

Zum 1. Januar 2015 wurde die für die Sozialversicherungsfreiheit maßgebliche Grenze erweitert. Seitdem gilt als kurzfristige Beschäftigung, wenn die entsprechende Tätigkeit seit ihrem Beginn nicht länger als 3 Monate (Beschäftigung am mind. 5 Tagen die Woche) oder die Beschäftigung maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (Beschäftigung weniger als 5 Tage die Woche) dauert.

Außerdem darf es sich bei der Tätigkeit nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handeln. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn mit ihr der gesamte Lebensunterhalt gesichert wird, sie deshalb nicht von untergeordneter Bedeutung für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie als Arbeitgeber vorab unbedingt überprüfen.

Bezüglich des maximalen Zeitraumes müssen mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet werden und dürfen in Summe die Maximaldauer nicht überschreiten. Das gilt auch, wenn die kurzfristigen Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern geleistet wurden. Die Höhe des Arbeitsentgeltes der einzelnen kurzfristigen Beschäftigungen ist dabei nicht wesentlich.

Keine kurzfristige Beschäftigung liegt außerdem vor, wenn diese jährlich wiederholt wird bzw. das Arbeitsverhältnis über das Kalenderjahr hinaus geht. Das gilt auch dann, wenn die Höchstgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden.

Arbeitsentgelt bei einer kurzfristigen Beschäftigung

Anders als beim 450-Euro-Job, kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht auf die Höhe des Einkommens an. Bedingung ist aber, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, d.h. von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist und nicht ausschließlich für die Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind beim Verdienst keine Obergrenzen festgeschrieben.

Sozialversicherung bei einer kurzfristigen Beschäftigung

Sind alle Kriterien erfüllt, ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, und das sowohl für Arbeitnehmer wie auch den Arbeitgeber! Es müssen also keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, auch nicht als Pauschalbetrag.

Abgeführt werden muss lediglich vom Arbeitgeber 0,94% Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, der individuelle Betrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger sowie die Insolvenzgeldumlage.

Trotz Sozialversicherungsfreiheit muss die kurzfristige Beschäftigung bei der Bundesknappschaft gemeldet werden.

Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung

Das Arbeitsentgelt einer kurzfristigen Beschäftigung ist vollständig lohnsteuerpflichtig. Dabei gilt das normale Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers. Neben der Lohnsteuer werden auch Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer fällig.

Alternativ zur Besteuerung nach Lohnsteuerkarte besteht die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung von 25% des Arbeitslohnes, wenn:

  • die Tätigkeit nur gelegentlich erfolgt,
  • die Dauer der Beschäftigung bei weniger als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen liegt,
  • der durchschnittliche Arbeitslohn nicht über 62 Euro pro Tag und
  • der Stundensatz nicht über 12 Euro

liegt.

Unfallversicherung

Auch kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Die Beiträge an die Berufsgenossenschaft trägt der Arbeitgeber.

 

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